Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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1. Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2)
Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtung befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht eine bescheidmäßige Entscheidung getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung).
Die gesetzliche Vermutung endet bei unbeweglichen Denkmalen mit .