Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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3. Landesplanungs- und Baugesetze
Der Eigentümer kann sich gegenüber einem baupolizeilichen Abtragungsauftrag nicht darauf berufen, dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht ( Slg 5196/A).
Die Pflicht der Baubehörde, die Abtragung von Gebäuden zu veranlassen, kann durch das Denkmalschutzgesetz umso weniger ausgeschlossen werden, als diese Pflicht dem Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Die darin gelegene Unterbrechung des absoluten Schutzes der Denkmale vor Zerstörung ist allerdings insofern eingeschränkt, als Zuwendungen, die dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses mit Rücksicht auf dessen Denkmaleigenschaft angeboten werden, bei der Schätzung der Kosten der Instandsetzung Berücksichtigung finden müssen, und zwar auch dann, wenn deren Annahme von dem zur Instandsetzung Verpflichteten mangels einer Rechtspflicht verweigert würde ( Slg 5949A).