Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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1. Ortsbildschutz
Die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung war seit jeher vom Umfang des Kompetenztatbestandes „Denkmalschutz“ nicht erfasst ( Slg 7754). Dies ergibt sich aus den am , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Vollziehung, in Geltung gestandenen Vorschriften und aus dem Umfang des Kompetenztatbestandes Denkmalschutzgesetz, wie er im Gesetz StGBl 1918/80 und im Denkmalschutzgesetz umschrieben ist.
Daraus folgt, dass es sich beim Ortsbildschutz und bei der Ortsbildgestaltung um eine Regelung handelt, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Art 15 Abs 1 B-VG gegeben ist. Ortsbildschutz und Ortsbildgestaltung haben die Harmonie des äußeren Erscheinungsbildes zum Gegenstand, während der Denkmalschutz Gesichtspunkte der historischen, kulturellen und künstlerischen Bedeutung wahrt.