Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 139. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Durch die Neufassung des Abs 2 lit d soll klargestellt werden, daß diese Gesetzesstelle Baulichkeiten erfaßt, die über die Grenze des Gemeindegebietes reichen, und nicht – wie nach der bisherigen Formulierung – Bauvorhaben, die auf einem an der Grenze des Gemeindegebietes gelegenen Bauplatz ausgeführt werden sollen.
(EB zur Nov LGBl 2001/37)
Die Änderung des Abs 3 ist darin begründet, dass die früher in den § 60 Abs 1 lit d, 77 Abs 2 und Abs 5 sowie 129 Abs 4 festgelegten Zuständigkeiten von Gemeinderatsausschüssen durch die Verfahrensnovelle, LGBl für Wien Nr 42/1996, und die Stadtgestaltungsnovelle, LGBl für Wien Nr 44/1996, entfallen sind.
(EB zur Nov LGBl 2003/10)
Die Änderungen im Abs 1 lit a bis c erfolgen zwecks Anpassung an die mit der Großbauvorhabennovelle neu gefassten Bestimmungen über das Umlegungsverfahren.
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Die Änderungen in Abs. 1 lit. d, n und s erfolgen im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/05/0214, wonach auch abweisliche Entscheidungen über Entschädigungsanträge, also Entscheidungen darüber, ob der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach b...