Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 137. Nichtigkeitsgründe
Anmerkungen:
1) Die Bestimmungen des ersten Absatzes stammen aus der Nov 1976/18, die des zweiten Absatzes aus der BO 1930. Mit der Nov LGBl 1996/42 wurde die Zitierung „§ 68 Abs 4 lit d“ auf „§ 68 Abs 4 Z 4“ geändert; gleichzeitig wurden die Worte „der Rohbaubeschau“ gegen die Worte „des Rohbaues“ ausgetauscht.
2) Nach § 68 Abs 4 AVG ist zur Nichtigkeitserklärung von Bescheiden die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und nicht die im Instanzenzug übergeordnete Behörde berufen. Bis zur BO-Nov 1976 war nach § 137 Abs 3 zur Nichtigkeitserklärung von Bescheiden, ausgenommen Straferkenntnisse, die BOB ausdrücklich zuständig. Es erscheint nunmehr mit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 eine Zuständigkeit der BOB nicht mehr gegeben, weil Bescheide im eigenen Wirkungsbereich bei Fehlen einer gegenteiligen ausdrücklichen Regelung (die BOB hat freilich nach Art 111 B‑VG eine Sonderregelung) nur von Gemeindeorganen für nichtig erklärt werden können, die BOB aber eine Landesbehörde ist (s VfSlg 6770).
Der VfGH hat – offensichtlich sich auf die Lehrmeinung von Moritz, in Korinek/Holoubek, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (1999) stützend – in seinem Beschluss vom , B 75...