Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 134a. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
(EB zur Nov 1992/34)
Der Gesetzgeber hat bisher nicht ausgeführt, welche Bestimmungen der Bauordnung für Wien dem Schutz der Nachbarn dienen. Es war daher Sache der Lehre und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, diese Frage zu beantworten. Um für die weitere Zukunft auf diesem Gebiet eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, werden nunmehr die Bestimmungen taxativ aufgezählt, die geeignet sind, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen.
Durch diese Aufzählung soll die Rechtssicherheit insofern erhöht werden, als einerseits der Bauwerber weiß, welche Rechte der Nachbarn er zu beachten hat, und andererseits den Nachbarn die Wahrung ihrer Rechte erleichtert wird. Die Aufzählung der Bestimmungen, die geeignet sind, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu begründen, orientiert sich im wesentlichen an der bisherigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Der angefügte Abs 2 ist im Zusammenhang mit § 119a (Z 53) zu sehen und dient der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren zur Bewilligung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage. Durch die W...