Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 134. Parteien
(EB zur Nov LGBl 1992/34)
Nach der bisher geltenden Rechtslage war die Parteistellung für die Eigentümer benachbarter Liegenschaften schon dann gegeben, wenn eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch ein Bauvorhaben bloß denkbar war.
Als benachbarte Liegenschaften sollen außerhalb des Baulandes – dem Beispiel der Salzburger Baugesetzgebung folgend – nur mehr solche berücksichtigt werden, die weniger als 20 m vom geplanten Bauwerksumriß entfernt sind. Im Bauland sind den unmittelbar benachbarten (anrainenden) Liegenschaften auch jene gleichgehalten, die von der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft nur durch schmale Grundstreifen von Fahnenbauplätzen oder eine maximal 20 m breite Verkehrsfläche getrennt sind. Hier gelten nur die senkrecht auf die Baulinie gegenüberliegenden Liegenschaften als berührt. Auch können die diesen Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte nur mehr im Umfang des § 134a geltend gemacht werden.
Diese Lösung wurde gewählt, da im Baubewilligungsverfahren die Parteistellung auf jene Nachbarn beschränkt sein sollte, deren Interessen bei einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst und seiner bestim...