Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 133. Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen
(EB zur Nov 2009/25)
In dieser Bestimmung werden aus systematischen Gründen die Angelegenheiten, in denen der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bzirksvertretung als Behörde tätig wird, sowie die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften, die bisher lediglich für Abweichungen gemäß § 69 geregelt waren, zusammengefasst.
Anmerkungen:
1) Trotz erheblicher rechtsstaatlicher Bedenken wurde mit der Nov 2009/25 der Wirkungsbereich der Bauausschüsse weiter ausgebaut und § 133 neu gefasst. Völlig ungeklärt ist die Situation, wenn ein Bauvorhaben über Bezirksgrenzen geht; berührt ein Bauvorhaben die Gemeindegrenzen (§ 139 Abs 2 lit d), reicht das Problem in die Verfassungssphäre, zumal die Bauausschüsse Gemeindebehörden sind.
2) Vgl auch die Zuständigkeit nach § 7 Abs 3 KGG.
Judikatur:
1. In der Sitzung des Bauausschusses am hat ein sachverständiger Beamter im Rahmen einer Rechtsbelehrung auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach dessen formeller Beschlussfassung hingewiesen. Die Bezirksvorsteherin hat den Beschluss im Laufe der Sitzung des Bauausschusses sistiert. Die Bezirksvorsteherin hätte nach dem klaren Wortlaut des § 65 Wr Stadtverfas...