Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 132. Wirkungskreis des Magistrates
Anmerkungen:
1) Welche Dienststelle des Magistrates einzuschreiten hat, ergibt sich auf Grund der Geschäftseinteilung v , Pr.Z.00946-2009/0001-GIF, ABl 2009/14B idF v , Pr.Z.00233-2010/0001-GIF. Der Magistrat als solcher stellt nach außen eine Einheit dar. Für das Verfahren gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 lit A Z 3 EGVG).
2) Unterbleibt ein solcher Hinweis, so hat dies in baurechtlicher Hinsicht keine Rechtsfolgen. Es besteht allenfalls die Möglichkeit, einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend zu machen. Zur Rechtsmittelbelehrung allgemein s § 61 AVG.
Judikatur:
1. Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist ( Slg 6028/A).
2. § 110 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien sieht ausdrücklich vor, daß der Magistrat eine Einheit ist. Welche Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern ledigli...