Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 131. Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung
(EB zur Nov 1976)
Die Neufassung des § 131 bringt die Möglichkeit, daß der an der Löschung einer Anmerkung oder ersichtlich gemachten Verpflichtung Interessierte diese selbst vornehmen kann, wenn die Behörde der Löschung zugestimmt hat.
(EB zur Nov 2009/25)
Um eine (allenfalls mißbräuchliche) Löschung grundbücherlicher Eintragungen ohne das Wissen der Grundeigentümer hinanzuhalten, stellt künftig die Zustimmung zumindest eines Miteigentümers der betroffenen Liegenschaft einen Beleg des Ansuchens um behördliche Zustimmung zur Löschung dar.
Anmerkungen:
1) Da die Anmerkungen und Ersichtlichmachungen öffentlich-rechtlicher Natur sind, ist erforderlichenfalls über die Zulässigkeit der Löschung in Bescheidform zu erkennen.
2) Der zweite Satz wurde mit der Nov 2009/25 eingefügt.
Judikatur:
1. Die Zustimmung zur Löschung im Sinne des § 131 BO hat in Bescheidform zu ergehen. Wird von einer Baubewilligung kein Gebrauch gemacht, so liegt eine Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 131 BO vor (). S auch , BauSlg 73.
2. Über einen Antrag auf Löschung einer Anmerkung oder Ersichtlichmachung ist vo...