Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 130. Ersichtlichmachungen im Grundbuch
(EB zur Nov 1976)
Zu den im Grundbuch vorzunehmenden Ersichtlichmachungen wird bemerkt, daß die ersichtlich zu machenden Verpflichtungen unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch rechtswirksam sind, da sie sich primär auf die Rechtskraft des Bescheides stützen, mit dem sie begründet worden sind.
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Abs 2 lit b wird zwecks Klarstellung in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 16 neu gefasst.
(EB zur Nov LGBl 2003/10)
Die Änderungen im Abs 1 lit b und c erfolgen zwecks Anpassung an die mit der Großbauvorhabennovelle neu gefassten Bestimmungen über das Umlegungsverfahren. Die bisherige lit b entfällt, da im § 13 Abs 5 ein Antrag auf Anmerkung der Erbauung eines Hauses seit der Verfahrensnovelle, LGBl für Wien Nr 42/1996, nicht mehr vorgesehen ist. Die neue lit b entspricht sinngemäß der bisherigen lit c. In lit c sollen nunmehr die im § 31 Abs 4 bzw § 32 Abs 2 vorgesehenen Anmerkungen der Erlassung des Umlegungsbescheides bzw des Umlegungstages berücksichtigt werden.
Die Änderung des Abs 2 lit b dient der Anpassung an § 16 Abs 1, wonach im Gartensiedlungsgebiet Ergänzungsflächen in ein beabsichtigtes Baulos einzubeziehen sin...