Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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f) Park- und Gartenanlagen als Denkmale kraft Gesetzes
(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem dem DMSG angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG. – Diese Regelung, die ohne Verfassungsbestimmung verfassungswidrig wäre, birgt – etwa beim Neuwaldegger oder Pötzleinsdorfer Schlosspark – Konflikte mit dem Forstgesetz in sich, da praktisch nicht abgrenzbar ist, was „gestaltete Natur“ bedeutet.