Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 129a. Auflassung von Hauskanälen; Abbruch von Bauwerken
Anmerkungen:
1) Hinsichtlich des Begriffes Kanal s § 93 Abs 1 und das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl 1955/22, idgF unter Teil V, Kap 5.
2) S 1 KEG.
3) S 60.
Judikatur:
1. Auch im Baubewilligungsverfahren betr die Abtragung von Baulichkeiten besitzen die Nachbarn Parteistellung. Da § 129a Abs 2 zweiter Satz BO in Verbindung mit § 129a Abs 2 erster Satz BO zu lesen ist, besteht die unbedingte Verpflichtung zum Einschlagen der Kellergewölbe und zur Ausfüllung der Kellerräume nur hinsichtlich der zu den Verkehrsflächen entfallenen Grundflächen, weil nämlich andernfalls ein unüberbrückbarer Gegensatz zur Regelung des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle gegeben wäre, der zufolge die Verpflichtung zum Einschlagen und Ausfüllen der Keller unter den dort genannten Voraussetzungen über Auftrag der Beh auch auf den übrigen Teilen der Grundfläche besteht (, BauSlg 1153). S aber nun § 62a Abs 1 Z 2 u 15 und § 134a.