Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 129. Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke
(EB zur Nov 1976)
In der Bestimmung des § 129 wird lediglich die des Abs 4 wesentlich abgeändert. Durch das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl 1378/68, wurde die bisher geübte Verwaltungspraxis der Erteilung eines Abtragungsauftrages bei wirtschaftlicher Abbruchreife eines Gebäudes insoweit abgeändert, als ein Abbruchsauftrag nach der bisherigen Gesetzeslage nur mehr erteilt werden darf, wenn bei der Beurteilung der technischen Möglichkeit einer Instandsetzung auch jene Baumethoden angewendet werden müßten, die zwar die äußere Gestalt des Hauses bestehen lassen, in Wahrheit aber eine völlige Substanzveränderung oder eine Erneuerung des Gebäudes darstellen. Da durch dieses Erkenntnis der Baubehörde weitgehend die Möglichkeit der Erteilung von Abbruchsaufträgen genommen worden ist, weil der Bogen der technischen Möglichkeiten zur Instandsetzung sehr weit gespannt ist, die Baubehörde aber verpflichtet ist, den Bauzustand sämtlicher Gebäude zu überwachen und erforderlichenfalls entsprechend Abhilfe zu schaffen, muß ihr auch die Möglichkeit offenstehen, Gebäude, deren Bauzustand die Sicherheit der Benützer und ...