Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 128. Fertigstellungsanzeige
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll das Erfordernis einer bescheidmäßig erteilten Benützungsbewilligung entfallen. Statt dessen soll künftig – wie bereits nach der geltenden Rechtslage im Falle des behördlichen Verzichtes auf eine Benützungsbewilligung im Einzelfall – generell mit der Erstattung einer Fertigstellungsanzeige das Auslangen gefunden werden.
Nach dem Wortlaut des Abs 1 ist die Fertigstellung nicht bewilligungspflichtiger Bauführungen der Behörde nicht anzuzeigen; dies gilt auch für bloß anzeigepflichtige Baumaßnahmen.
Auf Grund des letzten Satzes des Abs 4 hat die Behörde den Einschreiter nicht gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung fehlender Belege der Fertigstellungsanzeige aufzufordern; sie müßte ihn aber vom Fehlen der Belege in Kenntnis setzen (§ 13a AVG).
(EB zur Nov LGBl 1998/46)
Konstruktionspläne sollen nach Abs 2 Z 3 der Behörde mit der Fertigstellungsanzeige nur im Falle der Bestellung eines Prüfingenieurs vorgelegt werden müssen, da ansonsten im Sinne des § 127 Abs 6 ohnehin nur eine geringfügige Bauausführung vorliegt.
Die Vorschrift des neuen Abs 7 dient zur Klarstellung der Verantwortlichkeiten.