Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 125. Verantwortlichkeit bei der Bauausführung
(EB zur Nov 1976)
Eine wesentliche Änderung wird jedoch in der Bestimmung des § 125 über die Verantwortlichkeit bei der Bauausführung vorgenommen. Diese Regelung geht ähnlich wie die des § 65 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens davon aus, daß verwaltungsrechtlich der Behörde gegenüber jeweils derjenige verantwortlich ist, der in eigener Verantwortung eine bestimmte Tätigkeit ausführt. Die zivilrechtliche Seite wird durch diese Regelung nicht berührt, da das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer nicht berührt wird. Die Regelung im Abs 2, Abweichungen von den Bauvorschriften, die sich bei der Bauausführung nach den bewilligten -Bauplänen ergeben, der Behörde zu melden, resultiert aus dem Interesse zu überprüfen, ob diese Bauabweichungen einen ernsten Schaden bzw eine Gefährdung der Benützer und Bewohner des Gebäudes herbeiführen könnten. In solchen Fällen müßte unter Anwendung des § 68 Abs 3 AVG bzw § 68 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 137 der Bauordnung unter möglichster Schonung der bereits erworbenen Rechte eine entsprechende Abänderung der bereits rechtskräftigen Baubewilligung vorgenommen werden.
Anmerkungen:
1) Auch ohne eine solche Reg...