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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 124. Bauführer und Bauwerber

(EB zur Nov LGBl 2008/24, zu Abs 2a)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 4/07, die Bestimmung des § 134 Abs. 4 als verfassungswidrig aufgehoben und dies damit begründet, dass der Beginn und das Ende der in dieser Vorschrift normierten Einwendungsfrist insofern an einen untauglichen Zeitpunkt anknüpfen, als der Baubeginn für die Nachbarn nicht erkennbar sein müsse. Der neue § 124 Abs. 2a sieht daher – in Anlehnung an die bisherige für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren geltende Vorschrift des § 70a Abs. 7 – allgemein vor, dass – außer bei lediglich bauanzeigepflichtigen Bauführungen – der Bauwerber bei Baubeginn an der Liegenschaft eine Tafel anzubringen hat, deren Angaben einen Nachbarn in die Lage versetzen, allfällige Einwendungen gegen das Bauvorhaben fristgerecht zu erheben. Die Anbringung der Tafel bewirkt für den Bauwerber Rechtssicherheit betreffend den Bestand der Baubewilligung und liegt daher ausschließlich in seinem Interesse.

(EB zur Nov LGBl 2014/25)

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines als juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit organisierten Bauführers gemäß § 9 VStG...

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