Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 121. Beherbergungsstätten und Heime
(EB zur Nov 1976)
Die Regelung für Beherbergungsstätten und Heime wird in die Bauordnung neu aufgenommen.
Hervorzuheben ist, daß bei Beherbergungsstätten eine verglichene Raumhöhe von nur 2,20 m zugelassen wird, was den internationalen Tendenzen beim Hotelbau entspricht. Um jedoch entsprechend den wohnmedizinischen Erkenntnissen und Forderungen einen genügend großen Luftraum gewährleisten zu können, wird normiert, daß für jede Schlafstelle des Aufenthaltsraumes ein Luftraum von mindestens 15 m3 zur Verfügung stehen muß.
(EB zur Nov LGBl 2004/33)
Zu Abs 3:
Die Zahlen der Unterkunftsräume, die die Verpflichtung zur Schaffung eigener Zimmer- bzw. Wohneinheiten für behinderte Menschen nach Abs. 3 auslösen, werden von bisher 30 auf nunmehr 20 und von bisher 150 auf nunmehr 50 herabgesetzt. Außerdem wird klar gestellt, dass die Zimmer- und Wohneinheiten für behinderte Menschen barrierefrei benützbar sein müssen. Diese Bestimmung hat aber dort ihre Grenze, wo die Zugänglichkeit und Benützbarkeit durch behinderte Menschen die vertretbaren bautechnischen Möglichkeiten übersteigt; dies wird im Einzelfall (anlässlich der Fertigstellungsanzeige) zu prüfen sein. ...