Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 116. Allgemeine Anforderungen an Bauwerke und Bauteile
Anmerkungen:
1) Die § 116 bis 118 entsprechen den Art 33 bis 36 der Vereinbarung. Die in § 118 Abs. 4 vorgesehenen U-Werte werden in der gemäß § 122 von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung festgelegt (EB zur Nov LGBl 2008/24).
2) Vgl hiezu die OIB-RL 5 samt EB („Schallschutz“) in Teil IV, Kap 1.
3) Die Häufung unbestimmter Gesetzesbegriffe in § 116 macht eine gesetzeskonforme Vollziehung schwer möglich.