zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 115. Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

(EB zur Nov 2008/24)

Zu § 115 Abs 1 Z 5 wird festgestellt, dass in Veranstaltungs- und Sportstätten lediglich Besucherareale barrierefrei zugänglich sein müssen. Die Inhalte des § 115 Abs. 3 bis 7 waren bisher in § 106a geregelt.

Anmerkungen:

1) S dazu die OIB-RL 4 Pkt 8 und die EB hiezu in Teil IV, Kap 1.

2) Zum Begriff des Wohngebäudes s § 119 Abs 1.

3) Sog „Kleinhäuser“ (§ 5 Abs 4 lit u).

4) Definition in § 87 Abs 14.

5) Öffentliche Zwecke sind (nicht erschöpfend) in § 40 Abs 1 genannt.

6) Vgl das VeranstaltungsstättenG, LGBl 1978/4 idgF.

7) Rampen gelten nicht als bebaute Flächen iS des § 80 ().

8) Aus der Formulierung „auch für Zu- und Umbauten“ ist zu schließen, dass nur der Zu- bzw Umbaubereich, nicht aber das ganze Gebäude von der Verpflichtung erfasst wird (sonst hätte es „bei Zu- oder Umbauten“ heißen müssen) – mit unterschiedlichen Konsequenzen; mit der vorliegenden Regelung sind Zu- bzw Umbauten leichter zu -realisieren. Der zweite Satz bzgl sonstige Baumaßnahmen (lt EB zB: Schaffung von Stufen oder Beseitigung von Rampen) wurde mit Nov 2014/25 angefügt.

9) Die Beschränkung der Toilettenverpflichtung für je...

Daten werden geladen...