Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 111. Aufzüge
(EB zur Nov 1976 zu § 106 alt)
Oberstes Gebot bei der Regelung aller mit den Verbindungswegen innerhalb eines Gebäudes zusammenhängenden Fragen ist die Gewährleistung sicherer Wege von den einzelnen Räumen eines Gebäudes unmittelbar ins Freie, da diese Wege im Gefahrenfalle den einzigen vollwirksamen Fluchtweg darstellen können, wenn eventuelle technische Einrichtungen (Aufzüge) versagen. Um die Sicherheit der aus dem Gebäude strömenden Personen voll gewährleisten zu können, müssen die zu den Aufenthaltsräumen führenden Verbindungswege entsprechend breit dimensioniert sein und dürfen sich in Fluchtrichtung nicht verengen; für die Berechnung der Stiegen und notwendigen Verbindungswege ist daher die Widmung des Gebäudes von besonderer Bedeutung.
(EB zur Nov LGBl 2001/37 zu § 108 alt)
Die Bestimmung wird im Hinblick auf den Umfang der Änderungen zur Gänze neu gefasst. Der derzeitige Abs 4 kann entfallen, da keine technische Notwendigkeit für diese Vorschrift gegeben ist.
Durch Abs 1 wird vorgesorgt, dass einerseits auch Tiefgaragen durch Aufzüge und andererseits alle Geschosse über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sind. Die Forderung na...