Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 109. Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit
Judikatur:
1. Es trifft zu, daß die Bestimmung des § 129 Abs 2 der geltenden Wiener Bauordnung primär auf die Behebung von Baugebrechen abzielt und den Eigentümer verpflichtet, sein Gebäude in gutem und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand zu erhalten. Da davon auszugehen ist, daß die Benützungsbewilligung aus dem Jahre 1898 dem Bauwerber die Anbringung von Haltestangen im Bereich der verfahrensgegenständlichen Stiegen nicht auferlegt hat, demnach das Haus seinerzeit diesbezüglich konsensgemäß errichtet worden ist und auch in Art III Abs 6 der Wiener Bauordnung der § 106 Abs 11 (jetzt: § 110 iVm der OIB-RL 4, Pkt 3.2.2). als rückwirkende Bestimmung nicht genannt ist, kann dem Angekl eine Verletzung einer Bestimmung der Wiener Bauordnung nicht angelastet werden.
Ungeachtet dessen ist aber jeder Eigentümer eines Hauses verpflichtet, alle Gänge, Treppen und Teile des Hauses, die zu dessen ordnungsgemäßer Benützung erforderlich sind, in einem für Dritte verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (EvBl 1974/248). Diese Verkehrssicherungspflicht gilt insb für Vermieter, die durch Abschluß des Mietvertrags (oder dessen Übernahme bei Erwerb des Objekts) das ...