Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 104. Trinkwasser
Anmerkungen:
1) Vgl die OIB-RL 3 Pkt 7 (Teil IV, Kap 1).
2) Die näheren Bestimmungen hierüber finden sich im Wasserversorgungsgesetz 1960 (Gesetz v , LGBl 10 idgF) und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung v , LGBl 20 idgF. Die Normierung eines Anschlusszwanges findet im § 36 WRG 1959 ihre verfassungsgesetzliche Deckung. Die Vollziehung der landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen ist zufolge Art. 10 Abs 2 B-VG Bundessache. Eine Zuständigkeit der Bauoberbehörde (als Landesbehörde) kommt hier wohl nicht in Betracht. Der VfGH lehnte eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bauoberbehörde ab (B v , B 1477/88), der VwGH wies die abgetretene Beschwerde ab (E v , 88/05/0250); auf die verfassungsrechtliche Problematik des Vollzugsbereiches des Bundes nahmen VfGH und VwGH nicht Bezug. S Hauer, Wien ist anders. Ein Beitrag zur Problematik verfassungsrechtlicher Fragen der Verpflichtung zum Anschlußzwang an öffentliche Wasserversorgungsanlagen, ZfV 1994, 622 ff; dagegen Moritz, bbl 1999, 58 ff. Das Wiener Wasser ist nunmehr durch eine Verfassungsbestimmung des Wasserversorgungsgesetzes geschützt (§ 3a). S auch das Wiener Umweltabgabengesetz LGBl 1989/43 idgF.
3) Etwa Hygieneinstit...