Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 95. Fluchtwege
Anmerkung:
1) Der notwendige Verbindungsweg mutiert wieder zum Fluchtweg. ME besteht kein relevanter Unterschied zwischen einem notwendigen Verbindungsweg und einem Fluchtweg. Nicht notwendige Verbindungswege sind wohl solche, die nicht zum Erreichen des Freiraums notwendig sind, wie etwa Verbindungsgänge zu einzelnen Geschossen.
2) Vgl auch § 110 und § 87 Abs 7; weiters RL 2 Pkt 5 und Tab 2 und 3, weiters RL 2.1 Pkt 3.6 und RL 2.2 Pkt 4.5 (Teil IV, Kap. 1)
3) Das nunmehrige Fehlen eines zweiten Rettungsweges bzw substituierender Alternativen im Gesetz muss für das eng verbaute Gebiet Wiens als Mangel angesehen werden. S auch RL 2 Pkt 6 u EB hiezu. Zum Rettungsweg s die Begriffsbestimmung in Anlage 2 der OIB-RL.