Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 94. Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Anmerkungen:
1) Vgl OIB-RL 2 Pkt 4 samt EB in Teil IV, Kap 1. Beachtlich ist der Hinweis in den EB, dass Bestimmungen der RL 2 auch in den Fällen der RL 2.1 und 2.2 Relevanz genießen können.
2) Die alte Regelung des § 101 Abs 3 war wesentlich effizienter und rechtlich eindeutiger. Jetzt sind auch Bewilligungen nach § 70 WBO denkbar; eine Bauanzeige nach § 62 Abs 1 Z 4 WBO ist nur innerhalb eines Bauwerkes denkbar; ein Gleiches gilt für bewilligungsfreie Bauvorhaben nach § 62a Abs 1 Z 32 WBO.
3) Wenn auch schon vor der Nov LGBl 2008/24 Gegenstand einer Regelung iZm dem Brandschutz, gehört der letzte Satz des Abs 4 rechtssystematisch zu den § 7b und 7c WBO.
Judikatur:
1.a) Die in Rede stehende kreisrunde Glaskonstruktion kann unstrittig nicht geöffnet werden, sie ist mit der Mauer verbunden und verschließt diese. Die Beschwerdeführerin meint dennoch, dass diese Glaskonstruktion eine „Öffnung“ iSd § 101 Abs. 3 BO darstelle.
1.b) Im angefochtenen Bescheid wird unter Berufung auf das Gutachten vom nachvollziehbar dargelegt, dass Feuerbeständigkeit mit der Brandwiderstandsklasse von 90 Minuten erfüllt ist (vgl. dazu auch § 97 A...