Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 92. Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
Anmerkung:
1) Vgl die OIB-RL 2 Pkt 2 (Anlage 4 zur BTV).
2) Das ist wohl ein Nachbarrecht (§ 134a Abs 1 lit e WBO). Wieso weniger große Schäden hinzunehmen sind, ist nirgends ersichtlich und sachlich nicht gerechtfertigt.
Judikatur:
1.a) Mit der Novelle LGBl 2008/24 wurde unter anderem die Bestimmung des § 92 BO neu geschaffen. In § 92 Abs 2 BO ist ein Schutz für Nachbargrundstücke bzw dort befindliche Gebäude ausdrücklich normiert, während § 134a BO nach wie vor kein diesbezügliches Nachbarrecht nennt. Insbesondere kann auch § 134a Abs 1 lit e BO nicht zum Tragen kommen, da, selbst wenn man die Einwirkungen durch Einsturz und Feuer als Immissionen deuten wollte, diese jedenfalls nicht bei der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes entstehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Ausschlaggebend ist dabei, ob eine Differenzierung der Parteirechte einerseits in Bezug auf die Regelung wesentlich und andererseits im Hinblick auf die im jeweiligen Ver...