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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 91. Allgemeine Anforderungen

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Anmerkungen:

1) Es müssen die Bauwerke wohl auch so konzipiert werden, dass Sachen (etwa Lagerhäuser) nicht gefährdet werden (vgl § 94 Abs 1). Vgl die OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 (Anlagen 4, 5 und 6 der BTV).

2) Das ist wohl ein Nachbarrecht (§ 134a Abs 1 lit e WBO).

Judikatur (zur früheren Rechtslage) zum 3. Abschnitt (§§ 91–96):

Zu beachten ist, dass sich maßgebliche Regelungen in den Anlagen 4, 5 und 6 zur BTV finden, die allerdings nicht zwingend gelten: Die Judikatur zu den Bestimmungen der § 99–104 (alt) muss in diesem Sinne gelesen werden.

1. Ein Verputz an Außenmauern ist erforderlich, soweit sie nicht so gestaltet sind, daß sie, ohne eines Verputzes zu bedürfen, auf die Dauer den Anforderungen des § 99 genügen können. Aus den Bestimmungen des § 101 Abs 2 (jetzt § 88 Abs 3 und 89 Abs 1 WBO) ist zu schließen, daß auch andere Mauern als Feuermauern im Falle des Erfordernisses mit einem Verputz zu versehen sind ( Slg 6215/A).

2. Für die Beurteilung der Frage, ob Fensteröffnungen in einer Feuermauer zulässig sind, bildet die Zustimmung des Eigentümers der Nachbarliegenschaft nicht den Gegenstand einer Vorfrage, sondern ein Tatbestands...

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