Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 86. Einfriedungen
(EB zur Nov LGBl 1998/46)
Durch die Änderung der Abs 2 und 3 wird nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, daß gemäß § 5 Abs 4 lit s der Bebauungsplan besondere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Einfriedungen oder das Verbot ihrer Herstellung vorsehen kann.
Anmerkungen:
1) Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann gegeben sein, wenn solche Bauplätze für Schuttablagerungen benutzt werden oder sich auf ihnen aufgelassene Kellerräume befinden, die als Unterschlupf benutzt werden können.
2) Eine allgemeine Pflicht zur Errichtung von Einfriedungen besteht nicht mehr (früher § 88). Vgl auch § 5 Abs 4 lit s.
3) Abs 2 und 3 idF der Nov LGBl 1998/46.
4) Ältere Bebauungspläne sahen oft solche Regelungen vor. In manchen Gebieten wäre eine Regelung im Bebauungsplan wünschenswert (s nun EB).
Judikatur:
1. Ein auf § 88 Abs 5 (jetzt § 86 Abs 1) gestützter Auftrag zur Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche ist auch bei Bestand einer Bausperre nicht unzulässig ( Slg 6600/A).
2. Die Errichtung einer Einfriedungsmauer ist dann unzulässig, wenn die Bebauungsbestimmungen anordnen, daß der betreffende Raum von jeder wie immer gearteten Beba...