Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 85. Äußere Gestaltung von Bauwerken
(EB zur Nov 1976)
Allgemein (Auszug)
So wird beispielsweise durch die Widmungsbestimmungen der Bauordnung für Wien nicht in erforderlichem Maße auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten, die modernen Anforderungen an die Wohnungen bzw. an die strukturellen Differenzierungen der verschiedenen Wohnformen sowie auf die Verkehrsentwicklung Bedacht genommen. Durch den internationalen Konkurrenzkampf, durch die Lage Wiens an der Donau und durch seine Lage in Europa überhaupt kommt der städtischen Ordnung und der wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit des zur Verfügung stehenden Bodens besondere Bedeutung zu.
Zu § 85 (Auszug)
In den § 85 werden die bisherigen Bestimmungen des § 87 über die äußere Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen überführt. In der Terminologie wird jedoch der Tatbestand der „gröblichen“ Störung des örtlichen Stadtbildes der bisherigen Regelung des § 87 Abs. 2 vermieden, da dieser Gesetzesbegriff für die Vollziehung und Beurteilung eines Sachverhaltes zu unbestimmt ist und auch nicht durch die Judikatur einen konkreten Inhalt erfahren hat. Die Bestimmungen des § 85 sind für die Beurteilung von Neubauten bzw. für die Umgestaltung des äußeren Ansehens bestehe...