Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 81. Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
(EB zur Nov LGBl 1996/42)
Die Errichtung von Dachgauben wurde in der Praxis äußerst exzessiv gehandhabt. Im Hinblick auf die Änderung des § 60 Abs 1 lit a (Z 13), wonach Gauben keine Zubauten mehr darstellen, erscheint daher eine gesetzliche Beschränkung der Errichtung von Gauben erforderlich.
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Durch die Änderungen in den Abs. 1, 2 und 3 soll die Errichtung überdimensionierter Giebel, insbesondere wenn sie nicht zur Straßenfront gerichtet sind, hintangehalten werden.
Die Ergänzungen in Abs. 6 tragen dem Umstand Rechnung, daß in der Praxis in Einzelfällen – etwa aus stadtgestalterischen Gründen – ein Bedarf nach Errichtung von Gauben in einem das zulässige Drittel der betreffenden Gebäudefront überschreitenden Ausmaß besteht. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer solchen Abweichung verbleibt – wie bisher nach § 69 Abs. 1 lit. q – beim Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
Anmerkungen:
1) Abs 1, 2 letzter Satz und 3 mit der Nov LGBl 1996/44 neu gefasst, Abs 7 angefügt, mit der Nov LGBl 1996/42 wurden dem Abs 6 die zwei letzten Sätze angefügt. Mit der Nov LGBl 2009/25 wurde in Abs 1 Satz 2 geänd...