Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 79. Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen
(EB zur Nov 1998/46)
Die Errichtung von Schwimmbecken mit einem Abstand von mindestens 3 m von Nachbargrenzen bis zu einem Ausmaß von 50 m3 Rauminhalt im Bauland bedarf nach § 62a Abs 1 Z 22 keiner baubehördlichen Bewilligung. Davon ausgehend wird im Abs 6 die Zulässigkeit der Errichtung von Schwimmbecken auf gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen neu geregelt. In diesem Zusammenhang entfällt der letzte Satz des Abs 3.
(EB zur Nov 2001/36)
Gemäß dem geltenden Abs 5 bedarf es in Gartensiedlungsgebieten für das Anbauen eines Gebäudes an einer seitlichen Grundgrenze nicht der Zustimmung des Nachbarn. Bereits anlässlich der Bauordnungsnovelle 1976 war beabsichtigt, dass auch an hinteren Grundgrenzen ohne Zustimmung des Nachbarn angebaut werden darf, doch kommt dies im geltenden Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Abs 5 wird daher neu gefasst.
(EB zur Nov 2001/90)
Mit der Techniknovelle zur Bauordnung für Wien wurde § 5 Abs 5 insofern neu gefasst, als bei Unwirksamwerden der Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke im Bebauungsplan durch Zeitablauf „Grenzfluchtlinien“ gegen öffentliche Erholungsflächen und die mit ihnen ver...