Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 77. Strukturen
(EB zur Nov 1976)
Eine wesentliche Neuerung wird in der Regelung des § 77 über die Strukturen getroffen. Diese Regelung entspringt dem Bedarf nach der Möglichkeit einer detaillierten Festsetzung von Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, wenn städtebaulich besondere Effekte erzielt oder besondere Ballungsräume gestaltet werden müssen. In einer Großstadt wie Wien erweist es sich als erforderlich, aus städtebaulichen Gründen auf bestimmten Grundflächen bestimmte Einrichtungen errichten zu können, um das städtische Leben und die städtische Ordnung entsprechend gestalten zu können. Die gesetzlichen Bestimmungen müssen daher so gestaltet sein, daß sie die vom städtischen Leben erzwungenen Bereiche und Anlagen ermöglichen. So ist es zB erforderlich, im Interesse der städtischen Ordnung und des urbanen, gesellschaftlichen Lebens Verkehrsknotenpunkte entsprechend gestalten, Versorgungseinrichtungen, Schulungszentren, Unterhaltungseinrichtungen und Einkaufszentren schaffen und eventuell zu dicht verbaute Gebiete auflockern zu können, wobei jedoch gleichzeitig die Errichtung sämtlicher Versorgungseinrichtungen gewährleistet werden muß. Diese Ziele werden durch die Strukture...