Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 76. Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Da die Bestimmung nicht nur die Ausnützbarkeit von Bauplätzen regelt, wird die Überschrift entsprechend angepasst.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Zl. 2004/05/0266, wird zur Auflösung des zu Abs. 4 bestehenden Widerspruches Abs. 7 adaptiert.
In Abs. 10 wird die Möglichkeit eröffnet, im Falle einer nachweislichen Einigung der betroffenen Grundeigentümer von der gesetzlichen Aufteilungsbestimmung abzuweichen. Um die Überschreitung der bebaubaren Fläche im Zuge einer späteren Bauführung zu vermeiden, ist eine solche Vereinbarung im Grundbuch anzumerken.
Durch die Ergänzung des Abs. 10a wird auf Fälle Bedacht genommen, in denen etwa durch die Versickerung von Niederschlagswässern negative Auswirkungen auf den bautechnischen Zustand der Fundamente des Baubestandes auf Nachbarliegenschaften zu erwarten sind oder die Beschaffenheit des Bodens (z. B. bei Überplattung von Verkehrswegen) eine solche Versickerung ausschließt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Baubewilligungsverfahren von der Behörde zu prüfen.
Abs. 13 ermöglicht eine erhöhte bauliche Ausnützbarkeit für Gebäude, die öffentliche...