Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 75. Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Aus Gründen der Sachlichkeit wird in Abs 7 die zulässige Gebäudehöhe in Gartensiedlungsgebieten an jene von Kleingartenwohnhäusern (§ 13 Abs 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996) angeglichen.
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Abs. 4b bestimmt die zulässige Gebäudehöhe für jene Fälle, in denen ein Gebäude nicht unmittelbar an der Baulinie u. dgl., sondern von diesen Fluchtlinien abgerückt errichtet wird.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Durch den Bezug zw. Gebäudehöhe und Straßenbreite in Abs. 4 soll eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Straßenfront des gegenüberliegenden Gebäudes gewährleistet werden. Besteht daher auf der anderen Straßenseite innerhalb der für diese Bemessung relevanten Entfernung gar keine Bebauungsmöglichkeit, ist diese Beschränkung der Gebäudehöhe im Sinne des Abs. 4a nicht erforderlich. Die Bestimmung kommt aber auch zum Tragen, wenn der Bebauungsplan im Erholungsgebiet, im Wald- und Wiesengürtel oder im Parkschutzgebiet eine Bebauungsmöglichkeit vorsieht.
Anmerkungen:
1) Die Abs 1, 2, 3, 4 lit b und c, 4a, 5 und 6 wurden durch die Nov LGBl 1996/44 neu gefasst bzw angefügt, Abs 7 (und 9) idF der Nov LGBl 2001/36.
2) Wie die Gebäudehöhe zu be...