Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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1. Verfassungsrechtliche Überlegungen
Der Denkmalschutz wurde mit BGBl I 1999/170 neu geregelt. Dieses Gesetz bezeichnet man zwar als Novelle des DMSG, BGBl 1923/533, es ist aber tatsächlich eine Neuregelung. Damit soll nach den EB vor allem die bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte weiter aufrechterhalten bleiben.
Besondere Probleme ergeben sich dadurch, dass diese Neuregelung durch Ausweitung des Denkmalschutzes auf Park- und Gartenanlagen der gestalteten Natur (§ 3 Abs 5) sowie durch den so genannten „Umgebungsschutz“ der Denkmale vor Gefährdung oder Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes durch Veränderung ihrer Umgebung verfassungsrechtlich bedenkliche Regelungen trifft, die bei bestimmten, nunmehr im Anhang 2 taxativ aufgezählten Park- und Gartenanlagen durch eine Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs 12) „zementiert“ wurden, weil sie ja sonst mit dem gesetzlichen Begriff des Denkmals (§ 1) und seiner Interpretation im Sinne der so genannten „Versteinerungstheorie“ und der „intrasystematischen“ Weiterentwicklung seines Ansatzpunktes unvereinbar wären, während der „Umgebungsschutz“ in Ansehung des Erkenntnisses des Slg 14.266, nach wie vor de...