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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 74. Gültigkeitsdauer

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

(EB zur Nov LGBl 1996/42)

§ 74 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Gleichzeitig werden auch die Kenntnisnahme von Bauanzeigen nach § 62 und die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 70a fiktiv erteilten Baubewilligungen berücksichtigt.

Mit der Bauordnungsnovelle 1992 wurde die Baubeginnsfrist nach Erteilung einer definitiven Baubewilligung in Abs 1 generell auf vier Jahre verlängert, während die Bauvollendungsfrist weiterhin zwei Jahre beträgt. Um unnötige Verlängerungsverfahren im Einzelfall zu ersparen, wird nunmehr auch die Bauvollendungsfrist generell mit vier Jahren festgesetzt.

Anmerkungen:

1) § 74 wurde mit der Nov LGBl 1996/42 neu gefasst (s EB).

2) S Anm 2 zu § 72.

3) Unabhängig von der Erstattung einer Bauanzeige (§ 124 Abs 2) ist die Frage des Baubeginns im Zweifelsfall zu prüfen. Im Sinne des E des , werden Erdarbeiten, die der absehbaren Verwirklichung des Bauvorhabens dienen, als Baubeginn anzusehen sein.

4) Hier wurde die Umbenennung in „Bauwerk“ übersehen.

5) Wann der Bau als vollendet zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage, die im Einzelfall nicht immer leicht zu beurteilen sein wird. ME ist ei...

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