Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 71b. Sonderbaubewilligungen
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Die Zitierung des § 71a in Abs. 1 ist entbehrlich, da eine Bewilligung nach § 71a ohnehin nur subsidiär in Betracht kommt.
Für die nach Abs. 3 erster Satz erforderliche Interessensabwägung der Behörde zählt der zweite Satz dieser Bestimmung derzeit ausschließlich positive Kriterien auf, während Abs. 4 ausschließlich Beispiele für negative Kriterien enthält. Eine Abwägung der positiven bzw. negativen Kriterien untereinander ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0128) nicht zulässig. Durch die nunmehrige Zusammenfassung der beispielhaft zu berücksichtigenden Kriterien in Abs. 3 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, sämtliche in Betracht kommenden – positiven und negativen – Umstände in gleicher Weise in ihre Beurteilung einzubeziehen.
Anmerkungen:
1) § 71b wurde durch die Nov LGBl 1998/46 eingefügt, und zwar erst im Landtag. Mit der Nov LGBl 2009/25 wurde in Abs 1 die Zitierung der § 70a und 71a gestrichen sowie Abs 3 neu formuliert. Damit versucht das Land Wien, mit einem gesetzestechnischen Trick die Judikatur des VwGH (vgl E 2) auszuhebeln, was neben der rechtlich...