Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 71a. Bewilligung für Bauten langen Bestandes
(EB zur Nov LGBl 1998/46)
Insbesondere in Kleingartenanlagen stellt sich immer wieder das Problem, daß dort Objekte seit Jahrzehnten im wesentlichen unbeanstandet bestehen, die aber mit den Rechtsvorschriften – etwa hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen, der maximalen Gebäudehöhe oder der maximal bebaubaren Fläche – nicht in Einklang gebracht werden können und daher die Voraussetzungen für eine nachträgliche Baubewilligung nicht erfüllen, obwohl sie der durch die Flächenwidmung angestrebten Zielsetzung durch ihre tatsächliche Nutzung nicht widersprechen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten soll durch die neue Bestimmung des § 71a für solche Bauten die Möglichkeit einer rechtlichen Sanierung eröffnet werden.
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Da die Anwendung der Bestimmung voraussetzt, dass eine Bewilligung des Baubestandes nach anderen Vorschriften nicht möglich ist, wird in den ersten Halbsatz eine – dem § 71b entsprechende – Subsidiaritätsklausel aufgenommen.
Anmerkungen:
1) § 71a wurde durch die Nov LGBl 1998/46 eingefügt. Der Halbsatz „und kann es auch nach § 70 oder 71 nicht bewilligt werden“ stammt aus der Nov LGB...