Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 70a. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
(EB zur Nov LGBl 2001/91)
Diese Bestimmung wird im Hinblick auf den Umfang der Änderungen sowie zwecks Übersichtlichkeit zur Gänze neu gefasst.
Im Abs 1 wird zunächst klargestellt, dass der Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis hinsichtlich der eingereichten Unterlagen lediglich eine Bestätigung dahingehend abzugeben hat, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (Bauordnung für Wien samt Nebengesetzen und Durchführungsverordnungen, insbesondere auch der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne) – und nicht der öffentlich-rechtlichen Vorschriften schlechthin – verfasst wurden. Es handelt sich hiebei um eine prüfende Leistung des Ziviltechnikers im Sinne des § 4 Abs 1 Ziviltechnikergesetz 1993. Fehlt die Bestätigung des Ziviltechnikers, so handelt es sich nicht um eine Einreichung nach § 70a und es ist daher das Verfahren gemäß § 70 durchzuführen.
Weiters wird zum Zwecke der Sicherstellung der Unabhängigkeit des die Bestätigung nach Abs 1 abgebenden Ziviltechnikers eine Unvereinbarkeitsregelung in die Bauordnung für Wien aufgenommen. Im Übrigen sieht § 14 Abs 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 ohnehin vor, dass Ziviltechniker Beurkundungen in Sach...