Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 68. Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften
(EB zur Nov 1976)
In den Bestimmungen der § 68 und 69 werden die Ausnahmetatbestände zusammengefaßt. Sie gehen im wesentlichen auf die bisher in der Bauordnung enthaltenen Ausnahmeregelungen zurück und werden in solche Ausnahmen unterteilt, die von der Behörde im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden können (§ 68), und solche, die sich als Abweichung vom Bebauungsplan darstellen und daher nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung gewährt werden können (§ 69).
(EB zur Nov LGBl 1992/34)
Im Abs 1 tritt an die Stelle der auf Bauten aus der Zeit vor der Bauordnungsnovelle 1976 bezogenen Ermächtigung der Behörde, von der Einhaltung der Bestimmungen des VIII.–XI. Abschnittes der Bauordnung abzusehen, eine allgemein gültige Regel, wonach Änderungen und Instandsetzungen immer dann bewilligungsfähig sind, wenn sie zwar dem Gesetz nicht oder nicht voll entsprechen, aber eine Verringerung des Abstandes zwischen dem vom Gesetz gewollten und dem bisherigen Zustand bewirken oder aber auch wenn die Einhaltung der aktuellen Bauvorschriften eine derart aufwendige Änderung des Altbesta...