Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 67. Überprüfung des Bauvorhabens
(EB zur Nov LGBl 2001/91)
Im ersten Satz des Abs 1 wird klargestellt, dass die Überprüfung des Bauvorhabens durch die Behörde stets auf der Basis der eingereichten Unterlagen zu erfolgen hat. Die Behörde kann daher etwa den von einem Ziviltechniker im Rahmen seiner Befugnis bestätigen Unterlagen den Glauben schenken, der den von ihr in ihrem Wirkungsbereich ausgestellten Urkunden zukommt, somit erbringen diese Unterlagen den Beweis der inhaltlichen Richtigkeit im Sinne von öffentlichen Urkunden (vgl § 4 Abs 3 Ziviltechnikergesetz 1993). Der Behörde bleibt es jedoch unbenommen, diese Unterlagen zu prüfen sowie allenfalls einen Gegenbeweis zu führen. Andererseits schafft die Überprüfung der Gutachten und Berechnungen durch die Behörde nicht die Vermutung, dass die vorgelegten Unterlagen richtig und vollständig sind (vgl Abs 1 letzter Satz).
Im Zusammenhang mit der behördlichen Überprüfung soll es im Übrigen keinen Unterschied machen, ob das Verfahren gemäß § 70 oder gemäß § 70a durchgeführt wird.
In Abs. 1 wird – in Anlehnung etwa an § 19a Abs. 2 des Eisenbahngesetzes – eine Beweislastregel aufgenommen, nach der vollständig vorgelegte und schlüssige U...