Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 66. Schaffung des Bauplatzes, Bauloses oder des Kleingartens vor Erteilung der Baubewilligung
(EB zur Nov 2009/25)
Es wird klar gestellt, dass mit der im bisherigen Wortlaut enthaltenen Bezeichnung „Abteilung“ lediglich Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers, nicht aber etwa Bauplatzschaffungen ohne Ab- und Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen erfasst sind.
Anmerkungen:
1) Das Wort „grundsätzlich“ deutet darauf hin, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sind. Da das Gesetz Ausnahmegründe nicht kennt, ist jede Ausnahme unzulässig, abgesehen von Bewilligungen nach § 71 BO.
2) Die grundbücherliche Durchführung der Abteilungsbewilligung ist nicht erforderlich. Durch die Regelung des § 20 zweiter Satz ist die Gültigkeitsdauer der Abteilungsbewilligung für die Dauer der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung gesichert.
3) Satz 2 idF der Nov LGBl 1998/46. Eine Bauplatzschaffung ist im Baubewilligungsverfahren nunmehr nur dann möglich, wenn eine Abteilung nicht erforderlich ist. Mit der Nov LGBl 2009/25 wurde im ersten Satz das Wort „Abteilung“ durch die Worte „Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers“ ersetzt.
Judikatur:
1. Ein abgesondertes Abteil...