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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 64. Baupläne

(EB zur Nov LGBl 2001/36)

Die Ergänzung des Abs 1 lit a dient der besseren Vollziehbarkeit des § 6 Abs 18.

Im Zusammenhang mit dem Entfall der Bewilligungspflicht für Hauskanäle, Senkgruben und Hauskläranlagen soll nach Abs 1 lit g eine – zumindest verbale – Angabe über die Art der Abwässerentsorgung in den Bauplänen enthalten sein.

(EB zur Nov LGBl 2001/37)

Als Nachweis der Möglichkeiten zur Brandbekämpfung sollen künftig bereits bei der Einreichung eines Bauvorhabens die auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen vorhandenen Hydranten ersichtlich gemacht werden.

(EB zur Nov LGBl 2003/10)

Die Ergänzung des Abs 1 lit a soll die Möglichkeit sicherstellen, erforderlichenfalls eine amtliche Eintragung der Bebauungsbestimmungen in den Lageplan vorzunehmen.

(EB zur Nov LGBl 2014/25)

Das „Adress-, Gebäude-, und Wohnungsregister“ (AGWR) ist Grundlage für andere Verwaltungsregister, z.B. für Meldevorgänge im Zentralen Melderegister (ZMR), welches etwa wiederum Grundlage für Registerzählungen, Adresserhebungen und Einsätze in Notfällen ist. Informationen über den zu vermutenden Aufenthalt von Personen haben auch für den Finanzausgleich und die Mandatsverteilung bei Nationalrats...

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