Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 62. Bauanzeige
(EB zur Nov LGBl 1992/34)
In Anlehnung an den § 61 der Bauordnung in der Fassung vor der Novelle 1976 wird im § 62 die Bauanzeige wieder eingeführt. Diese wird jedoch auf bauliche Änderungen, sofern sie sich nur innerhalb von Wohnungen oder nur innerhalb von Betriebseinheiten auswirken, beschränkt. Dabei werden dieselben Kriterien, die bisher im § 63 Abs 1 lit c Erleichterungen innerhalb von Wohnungseigentumsobjekten zuließen, herangezogen. Diese gelten aber nun auch für Bauanzeigen betreffend Mietobjekte. Im Falle des Kenntnisnahmeverfahrens wird dem Antragsteller auch auf Grund seines rechtlichen Interesses die Einsichtnahme in den Bauakt bei der Baupolizei zu gewähren sein, um ihn in die Lage zu versetzen, alle rechtserheblichen Umstände für die von ihm beabsichtigte Baumaßnahme feststellen zu können. Die Bauanzeige verpflichtet zur Vorlage von Bauplänen, die lediglich vom Bauwerber, vom Planverfasser und vom Bauführer unterfertigt sein müssen. Ziel dieser Bestimmung soll es sein, für geringfügige Baumaßnahmen ein einfaches und schnelles Behördenverfahren zu schaffen. Aus diesem Grund wird vom Zustimmungserfordernis des Grundeigentümers in diesem Verfahren Absta...