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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 61. Bewilligung von Anlagen

(EB zur Nov 2014/25)

Sofern die Errichtung einer Anlage gemäß § 61 nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Bestimmungen keiner Bewilligung bedarf, sondern einer bloßen Anzeigepflicht unterliegt oder überhaupt bewilligungsfrei gestellt ist, sollte auch keine Bewilligung gemäß § 61 BO für Wien erforderlich sein. Da dies nach dem Wortlaut der geltenden Bestimmung nicht gedeckt ist, wird dies im nunmehrigen Abs. 1 entsprechend vorgesehen. Weiters wird ausdrücklich normiert, dass auch die Änderung einer bewilligten Anlage, wenn sie die in diesem Satz genannten nachteiligen Auswirkungen hat, einer Bewilligung bedarf; geringfügige Änderungen werden hingegen bewilligungsfrei gestellt.

Der neue Abs. 2 bedeutet insofern eine Erleichterung, als der bloße Austausch einer bewilligten Anlage gegen eine gleichartige Anlage keiner Bewilligung mehr bedarf. Die Vorschrift wurde zum Teil jener des für gewerbliche Betriebsanlagen geltenden § 81 der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet.

Anmerkungen:

1) Welche Auflagen in Betracht kommen, ist im Ermittlungsverfahren zu prüfen.

2) Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl 1993/25 idgF, hat die Wiener Umweltanwaltschaft in diesen Verfahren Parteistellung.

Ju...

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