Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 61. Bewilligung von Anlagen
(EB zur Nov 2014/25)
Sofern die Errichtung einer Anlage gemäß § 61 nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Bestimmungen keiner Bewilligung bedarf, sondern einer bloßen Anzeigepflicht unterliegt oder überhaupt bewilligungsfrei gestellt ist, sollte auch keine Bewilligung gemäß § 61 BO für Wien erforderlich sein. Da dies nach dem Wortlaut der geltenden Bestimmung nicht gedeckt ist, wird dies im nunmehrigen Abs. 1 entsprechend vorgesehen. Weiters wird ausdrücklich normiert, dass auch die Änderung einer bewilligten Anlage, wenn sie die in diesem Satz genannten nachteiligen Auswirkungen hat, einer Bewilligung bedarf; geringfügige Änderungen werden hingegen bewilligungsfrei gestellt.
Der neue Abs. 2 bedeutet insofern eine Erleichterung, als der bloße Austausch einer bewilligten Anlage gegen eine gleichartige Anlage keiner Bewilligung mehr bedarf. Die Vorschrift wurde zum Teil jener des für gewerbliche Betriebsanlagen geltenden § 81 der Gewerbeordnung 1994 nachgebildet.
Anmerkungen:
1) Welche Auflagen in Betracht kommen, ist im Ermittlungsverfahren zu prüfen.
2) Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl 1993/25 idgF, hat die Wiener Umweltanwaltschaft in diesen Verfahren Parteistellung.