ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 70 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auswahl der PSA | 1–4 |
II. | Bewertung der PSA | 5–8 |
III. | Kombination mehrerer PSA, Zusammentreffen unterschiedlicher Gefahren | 9–11 |
IV. | Beteiligung der Arbeitnehmer bei der PSA-Auswahl | 12 |
V. | Hinzuziehung der Präventivdienste bei PSA-Auswahl | 13 |
I. Auswahl der PSA
1
§ 70 Abs 1 und 2 ASchG regeln die Bedingungen und Auswahlkriterien für die zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Eine PSA-Durchführungsverordnung zu § 70 ASchG wurde noch nicht erlassen, es ist daher auf die Ausführungen zu § 69 ASchG, die PSA-Regelungen der AAV und BauV sowie auf die in einzelnen ASchG-Verordnungen iZm der jeweiligen Sachmaterie geregelten PSA-Bestimmungen zu verweisen (siehe Übersicht PSA-Bestimmungen – Anmerkungen zu § 69 ASchG).
2
Grundlagen für die Auswahl der geeigneten und passenden PSA sind
die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung, wonach PSA als notwendige Schutzmaßnahme festgelegt wurde (weil kollektive technische und arbeitsorganisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind – §§ 4, 7, 69 Abs 2 ASchG) und
die der Auswahl vorangegangene PSA-Bewertung (§ 70 Abs 5 und 6 ASchG).
3
Nach den Auswahlkriterien des § 70 Abs 1 ASchG dürfen Arbeitgeber nur eine PSA für den Arbeitseinsatz zur Verfügung stellen, d...