Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50. Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Kostenersatz
(EB zur Nov 1976)
Die Bestimmung des § 50 regelt den Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Verkehrsflächen u der Herstellung der Höhenlage und bringt gegenüber der bisherigen Regelung lediglich die Neuerung, daß der Kostenersatz dann neu zu bemessen ist, wenn die Gemeinde die Grundflächen vor mehr als fünf Jahren vor dem Entstehen der Verpflichtung im Zuge einer Bauplatzschaffung erworben oder die Höhenlage vor mehr als fünf Jahren hergestellt hat. Diese Bestimmung fußt auf der Überlegung, daß durch den Zeitablauf nicht ein Vor- oder Nachteil für den Verpflichteten gegenüber der Leistung eintritt, die er im Falle der Grundabteilung zu erbringen hätte, wenn die Verkehrsfläche noch nicht ausgebaut wäre. Die Bemessung des Kostenersatzes nach Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren wird sich an den für die Erbringung dieser Leistung zum Zeitpunkt der Bemessung aufzurechnenden Kosten orientieren müssen.
(EB zur Nov LGBl 2006/61)
Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird einerseits eine Anpassung an den neu gefassten § 10 herbeigeführt; andererseits soll dadurch gewährleistet werden, dass eine Kostenersatzpflicht ...