Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
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§ 49. Bauwerks- und Wohnungsnummerierung
Anmerkungen:
1) Die Nummerierungspflicht wird mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke aller Art ausgedehnt.
2) Für die einheitliche Gebäudenummerierung besteht der Beschluss des Gemeinderates vom , ABl 1958/100.
3) Abs 2 idF LGBl 2003/10, Abs 3 idF LGBl 2006/61. Mit dieser Nov wurde auch in Abs 1 die Landesregierung durch den Gemeinderat ersetzt. Mit der Nov LGBl 2008/24 wurden in Abs 3 die Abs 1 und 2 des § 87 durch die Abs 8 und 9 ersetzt.
Judikatur:
1. Eine Erledigung, mit welcher dem Eigentümer aufgetragen wird, eine bestimmte -Orientierungsnummer anzubringen, ist ein Bescheid ( Slg 4810/A, , 87/05/0204, BauSlg 1086).