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Geuder/Fuchs

Sammlung des Wiener Baurechts

Kommentar | Grundwerk inkl. 3. Ergänzungslieferung

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3026-7

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Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Sammlung des Wiener Baurechts

§ 48. Duldung öffentlicher Einrichtungen an Gebäuden oder auf Grundstücken

Heinrich Geuder/Gerald Fuchs

Anmerkungen:

1) Die Abs 1 und 5 stammen aus der Nov 1976/18; die Abs 2 und 4 aus der BO 1930, Abs 3 idF der Nov LGBl 2008/24.

2) Gemäß Art III Abs 5 BO finden die Bestimmungen dieses Paragraphen auch auf bereits bestehende Baulichkeiten, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde, Anwendung.

3) Durch die Ausdehnung dieser Regelung mit der Nov LGBl 2008/24 auf Bauwerke jeder Art besteht die Verpflichtung jetzt auch bei Bauwerken, die keine Gebäude sind.

4) Soweit bundesrechtliche Belange berührt werden, bestehen gegen die vorliegende Regelung verfassungsrechtliche Bedenken.

5) Durch den Magistrat als Baubehörde. Der Verständigung kommt Bescheidcharakter nicht zu. Widersetzt sich der Eigentümer der Anbringung, muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid ergehen.

6) Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ist jedoch unzulässig, weil die Tafeln nicht Zugehör zum Bauwerk sind.

7) Diese Bestimmung gilt bei verfassungskonformer Auslegung nicht für Straßenbahnoberleitungen, Straßenverkehrszeichen sowie Verkehrslichtsignalanlagen, da es sich bei den genannten Anlagen um solche handelt, für...

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