Sammlung des Wiener Baurechts
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Ausnahmen vom Gesetz
Wichtig ist noch, festzuhalten, dass unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ alle Regelungen fallen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch mit dem „Bergbau“ in Zusammenhang stehen und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im Besonderen drohen. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaues (etwa Tunnelbau, „Seitenentnahmen“ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben udgl) werden vom Geltungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes nicht erfasst.
Hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme ist auf ein 1976 herausgegebenes Forschungskonzept für Erschließung und Nutzung geothermischer Energie in Österreich zu verweisen, wonach geothermische Energie insbesondere für Thermal- und Heilbäder, Raumheizung, Landwirtschaft, Industrie und Elektrizitätserzeugung genutzt wird. Diese Tätigkeiten werden jedenfalls von den bergbautechnischen Aspekten erfasst sein, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden. Die Wärmenutzung durch Wärmepumpen bis zu dieser Tiefe wird von den b...